Satzung

VEREINSSATZUNG

Solar Powers e.V.

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Solar Powers.
  1. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 Nr. 3 der Satzung angegebene Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von studentischen Projekten und Bildungsprojekten, welche der Forschung und Lehre sowie der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe im Sinne der § 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 der Abgabenordnung dienen.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere realisiert durch:

a. Förderung studentischer Projekte

Förderung von studentischen, eigenverantwortlichen Projekten, insbesondere im Bereich Umwelttechnik, Erneuerbare Energien, nachhaltiges Wirtschaften, Corporate Social Responsibility, durch finanzielle und*oder beratende Betreuung. Die Verwertung der Ergebnisse wird durch die Beteiligten des Projektes, Lehrkräfte einer Hochschule oder Mitglieder des Vereins verwirklicht.
Die Ergebnisse der Projekte können im Rahmen von Vorlesungen, Workshops oder Vorträgen in die Lehre eingebunden werden. Darüber hinaus werden die Ergebnisse in den entsprechenden Medien des Vereins öffentlich zugänglich gemacht. Hierfür hat der Verein Sorge zu tragen.
b. Initiierung studentischer Projekte
Planung und Durchführung eigener Projekte, insbesondere im Bereich Erneuerbare Energien, nachhaltiges Wirtschaften, Corporate Social Responsibility. § 2 Nr. 4 dieser Satzung gilt entsprechend.
c. Forschungsanlagen
Den Bau und Betrieb von regenerativen Energieanlagen, welche in Ausrichtung und Betrieb als Forschungsanlagen ausschließlich zu Lehr- und Demonstrationszwecken an der TU Berlin dienen. Die Ermittlung, Aufbereitung, Dokumentation und Auswertung der hieraus erzielten technischen Daten sowie die zeitnahe Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgen durch den Verein oder eine Hilfsperson.
Die aus den Anlagen resultierenden finanziellen Erträge werden für die Verwirklichung der unter a. und b. genannten Maßnahmen verwendet.
d. Bildungsprojekte
Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Workshops zum Thema nachhaltiges technisches und wirtschaftliches Handeln.
§ 3 Vermögen
Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält der Verein durch Spenden, durch finanzielle Erträge der gebauten Anlage/n, durch staatliche und private Fördermittel, durch Förderbeiträge sowie durch Zuwendungen Dritter.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich aus Mitgliedern und Fördermitgliedern zusammen.
2. Mitglied und Fördermitglied des Vereins kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person sein.
3. Der Aufnahmeantrag ist in Schrift- oder Textform an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der*die Antragsteller*in im Falle der Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem*der Antragsteller*in mitzuteilen und bedarf keiner Begründung. Lehnt die Vorstandschaft die Aufnahme ab, kann der*die Antragsteller*in Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einreichen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft von Mitgliedern beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern beginnt mit dem Aufnahmebeschluss, der nach Zahlung des Förderbeitrags in der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Fördermitglieder
1. Die Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder haben den gem. § 7 Nr. 1 dieser Satzung vereinbarten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Für die Fördermitglieder besteht keine aktive Pflicht außer der Zahlung des Förderbeitrags gem. § 7 Nr. 2 dieser Satzung.
2. Mitglieder und Fördermitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Mitglieder sind berechtigt, die Räumlichkeiten des Vereins zu nutzen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein seine aktuellen Kontaktdaten bekannt zugeben sowie jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen.
4. Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein.
2. Der Austritt ist gegenüber die Vorstandschaft in Schriftform zu erklären. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalendermonats zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und muss dem Mitglied des Vorstandes unter der offiziellen Vereinsanschrift oder Email-Adresse schriftlich zugehen.
3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstandschaft oder eines Mitgliedes die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Vorstandschaft hat den Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Schrift- oder Textform mitzuteilen. Eine in Schriftform eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch die Vorstandschaft unverzüglich in Schriftform bekanntgemacht werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und Vergütung
1. Der Verein erhebt gegenüber den Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Eine Fördermitgliedschaft ist ab einem jährlichen Beitrag in Höhe von 10 € möglich.
3. Die jährlichen zu zahlenden Beiträge sind jeweils bis am 3. Werktag des neuen Kalenderjahres fällig. Die Beiträge können per Barzahlung getätigt oder per Lastschriftverfahren eingezogen werden.
4. Die Fördermitgliedschaft endet mit Ablauf von 12 Monaten, wenn sie nicht durch Leistung eines neuen Förderbeitrags um jeweils weitere 12 Monate verlängert wird.
5. Die Vorstandschaft und Mitglieder verrichten ihre Tätigkeiten für den Verein ausschließlich ehrenamtlich.
6. Die Vorstandschaft kann im Einzelfall Beiträge erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
 1. die Mitgliederversammlung
2. die Vorstandschaft und
3. das Fördergremium
§ 9 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus mindestens drei unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Vorstandschaft setzt sich aus zwei Vorsitzenden, evtl. einer stellvertretenden Vorsitzenden und einem Finanzvorstand zusammen. Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt.
2. Bevorzugt ist die Vorstandschaft geschlechtsparitätisch zu besetzen. Ein außerordentlicher Arbeitswille bzw. Motivation ist im gleichen Maße zu berücksichtigen.
3. Die Rechte und Pflichten der Vorstandschaft umfassen insbesondere
a. die Führung der Geschäfte,
b. die ordnungsgemäße Buchführung,
c. die Aufstellung des Jahresabschlusses und
d. die Vorlage des Jahresabschlusses des Vorjahres in der ersten Mitgliederversammlung des jeweils laufenden Geschäftsjahres.
e. Mitteilungspflicht gegenüber den Mitgliedern, über seine Geschäftsaktivitäten.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich mindestens durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Änderungen der Satzung, die das Vereinsregister oder das Finanzamt vor Eintragung in das Vereinsregister verlangt, können von der vertretungsberechtigte Vorstandschaft beschlossen werden und zur Eintragung angemeldet werden. Diesbezügliche Änderungen sind den Mitgliedern des Vereins unverzüglich mitzuteilen.
5. Die Vertretungsmacht der Vorstandschaft ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu einem Rechtsgeschäft (ausgenommen Förderung von Projekten) von mehr als 750 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
6. Eine Kreditaufnahme durch den Verein ist ausgeschlossen.
7. Die Vorstandschaft wird durch die Mitglieder des Vereins in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsdauer beträgt 12 Monate. Die mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl durch die Jahresmitgliederversammlung bleibt die bestehende Vorstandschaft im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, bestellt die Mitgliederversammlung für die Tätigkeit bis zum regulären Ablauf der Amtsperiode ein Ersatzmitglied.
8. Die Vorstandschaft trifft Entscheidungen nach dem Konsensprinzip.
9. Die konsensuale Zustimmung ist gegeben, wenn alle Mitglieder des betreffenden Organs den Beschluss mittragen. Eine aktive Umsetzung der Beschlüsse durch alle anwesenden Mitglieder des betreffenden Organs ist nicht erforderlich. Der Beschluss wird schriftlich festgehalten. Ein konsensuale Beschluss gilt als gescheitert, wenn nach wiederholtem Male kein Kompromiss gefunden wird, den alle Mitglieder des betreffenden Organs bereit sind zu tragen und auch keine neuen Kompromiss-Vorschläge existieren.
10. Kommt kein konsensualer Beschluss zustande, so wird die Entscheidung vertagt und an die Mitgliederversammlung weitergereicht. Bei der Beschlussfassung durch die Mitglieder-versammlung steht den Vorstandsmitgliedern jeweils nur ein Stimmrecht zu.
11. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund abberufen werden.

12. Der Finanzvorstand hat den Entscheidungen des Fördergremiums Folge zu leisten.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist höchstes beschlussfähiges Organ über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten und kann Beschlüsse des Vorstandes aufheben. Gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung kann von mindestens ein Viertel der Mitglieder einmal Einspruch erhoben werden mit der Wirkung, dass der Gegenstand bei der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach dem erfolgten Einspruch erneut verhandelt wird. Der Einspruch bewirkt keinen Aufschub. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Protokollant*in unterzeichnet wird.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
a. es das Interesse des Vereins erfordert, oder
b. die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft in Schrift- oder Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die aktuelle Mitgliederanschrift bzw. E-Mailadresse. Die Einberufung der Versammlung muss jeweils den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens einen Tag vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft in Schrift- oder Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung unter Verschiedenes gesetzt werden. Über diese Angelegenheit kann in der Mitgliederversammlung nur beraten, nicht jedoch Beschluss gefasst werden. Der*die Versammlungsleiter*in hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. In diesem Fall gilt Satz 5.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse insbesondere über
a. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
b. die Wahl der Vorstandschaft und deren Abberufung,
c. die Wahl des Fördergremiums (FG),
d. Satzungsänderungen,
e. die Entlastung der Vorstandschaft,
f. die Förderung der vom FG weitergereichten Projekte,
g. Beschwerden abgelehnter Bewerber*innen,
h. die Auflösung des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung beschließt Entscheidungen nach dem Konsensprinzip gem. §9 Abs. 10.
Kommt kein konsensualer Beschluss zustande, so wird mit einer drei Viertel Mehrheit per Handzeichen entschieden.
6. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von §11 Abs. 5, so gelten alle dort getroffenen Entscheidungen als schwebend wirksam. Wird innerhalb der Einspruchsfrist von 2 Wochen, beginnend am Tag der Zustellung des Sitzungsprotokolls per Email, kein Einspruch Seitens eines der abwesenden Mitglieder erhoben, so gelten die Entscheidungen als wirksam.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8. Die Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft zu leiten. Ist die Vorstandschaft verhindert, ist zu Beginn der Versammlung ein*eine Versammlungsleiter*in mit einfacher Mehrheit zu wählen.
9. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
10. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen der Mitglieder zählen als nicht anwesend hinsichtlich der Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
11. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist durch vorsitzenden Person der Versammlung und dem*der Protokollführer*in zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnen alle Versammlungsleiter*innen die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 11 Fördergremium
1. Das FG besteht aus fünf Mitgliedern, wobei das Gremium mindestens einen und maximal zwei Vorstandsmitgliedern beinhalten darf.
2. Die Rechte und Pflichten des FG sind die Annahme und Prüfung der Förderungsanträge gemäß §2 Abs. 3 sowie
a. die Auswahl und Freigabe von Mitteln für die Förderung unterhalb von 750,00€.
b. die Vorstellung der Anträge in der Mitgliederversammlung für Förderungen ab 750,00€. Sowie Mitteilungspflicht des FGs gegenüber den Mitgliedern, über seine Förderaktivitäten.
3. In dem FG werden alle Entscheidungen nach dem Konsensprinzip gem. §9 Abs. 10 und 11 getroffen.
§ 12 Haftung
Die Haftung der Vorstandschaft gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Beschlussfassung ist eine drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den einleuchtend e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§14 Unterbesetzung des Vereins
Beträgt die Anzahl der Mitglieder des Vereins weniger als 6 Personen, so werden vorübergehend alle Aufgaben aller Organe dem Vorstand übertragen um die Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. In dieser Situation ist die Hauptaufgabe des Vorstands neue Mitglieder zu werben. Dieser Zustand darf nicht als dauerhafte Lösung verwendet werden.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Satzungsunterzeichnung unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit der Satzung im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erweist sich die Satzung als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der Satzung entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.03.2015 beschlossen